die Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2022 ändert den Hauptschulabschluss in
HS9 = Erster Schulabschluss
HS10 = Erweiterter Erster Schulabschluss
---Zur Umsetzung der „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2020) erfolgt eine Umbenennung von Abschlüssen in der Sekundarstufe I. Diese sollen länderübergreifend einheitliche Bezeichnungen - „Erster Schulabschluss“ und „Mittlerer Schulabschluss“ - erhalten. Konkret betroffen sind in Nordrhein-Westfalen der bisherige „Hauptschulabschluss“, der nunmehr als „Erster Schulabschluss“ bezeichnet wird sowie der „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“, der nunmehr in Nordrhein-Westfalen entsprechend „Erweiterter Erster Schulabschluss“ heißt. Zugleich entfällt die Bezeichnung „gleichwertiger Abschluss“ an den Schulformen Gymnasium, Realschule und Berufskolleg.
3. Anlage A wird wie folgt geändert:
a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss der Erweiterte Erste Schulabschluss erworben. Der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und der Erwerb der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen nach § 66 BBiG und § 42m HwO wird mit dem Berufsschulabschluss der Erste Schulabschluss erworben.“
c) In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses“ durch die Wörter „des Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.