Zeugnisse Anlage D

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p.dziuba
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Re: Zeugnisse Anlage D

Beitrag von p.dziuba »

Vielen Dank. Der FHR-Schnitt war nicht bei den "Allgemeinen Angaben" zu finden. Dort nachgetragen erscheint er auch auf dem Abgangszeugnis.
Jensen Bonn
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Re: Zeugnisse Anlage D (D35)

Beitrag von Jensen Bonn »

Beim Report AGZ-2018-AnlD12-14-FHRsT (Anl D35) mit 14.rtm wird bei uns die Bemerkung mit der Durchschnittsnote nicht ausgegeben. Die Durchschnittsnote ist im Reiter Akt. Halbjahr Allg. Angaben eingetragen. Im FHR Reiter ist die Berechnung erfolgt.
Anstelle des Textes aus dem Richtext1 erscheint nur der Text, dass die Fächer als abgeschlossen gelten.
Was haben wir vergessen/falsch gemacht?
Vielen Dank im voraus.
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Jochen Torspecken
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Re: Zeugnisse Anlage D

Beitrag von Jochen Torspecken »

Ist der FHRsT auch im Akt. Halbj. unter "Abschluss allgemeinbildend" eingetragen?
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Jochen Torspecken
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Jochen Torspecken
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Re: Zeugnisse Anlage D

Beitrag von Jochen Torspecken »

Ich bemerke gerade, dass bei der 15er Prüfungsordnung der Eintrag für FHRsT nicht möglich ist, außerdem wird (weder bei der 11er noch bei der 15er) der errechnete Durchschnitt im Akt. Halbj. eingetragen.
Stellen Sie bis zur Behebnung des Problems auf die 11er Prüfungsordnung um, dann erfolgt der Eintrag FHRsT automatisch, auch wenn der Dirchshcnitt noch nicht automatisch eingetragen wird.
Ich gehe davon aus, dass das Problem zeitnah beseitigt wird.
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Jensen Bonn
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Re: Zeugnisse Anlage D

Beitrag von Jensen Bonn »

Danke. Mit der Vorgehensweise hat es geklappt.
Jensen Bonn
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Zeugnisse Anlage D35 AGZ-2018

Beitrag von Jensen Bonn »

Hallo Herr Torspecken,

es geht um den Report "AGZ-2018-AnlD12-14- FHRsT (Anl D35) nur bis 13.rtm"

Kann es sein, dass der Text, der für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Versetzung in Jahrgang 12 fehlerhaft ist?

Dort steht im Report:
Der Schüler hat nach § 13a Abs. 1 Anlage D APO-BK mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt.
Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht als Nachweis der Fachhochschulreife. Dieses Zeugnis berechtigt in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Saarland zum Studium an Fachhochschulen und entsprechenden Studiengängen an Universitäten. Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.

Meines Wissens müsste da stehen:
Der Schüler hat nach § 13a Abs. 1 Anlage D APO-BK mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt.
Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.
Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht als Nachweis der Fachhochschulreife. Dieses Zeugnis berechtigt in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zum Studium an Fachhochschulen.

D.h. im alten Text stehen falsche Bundesländer. Können Sie das bestätigen oder befinde ich mich auf dem Holzweg.

Viele Grüße
Martin Jensen
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Re: Zeugnisse Anlage D

Beitrag von Pfotenhauer »

Hallo.

Wo in Anlage35 sollen denn die Bundesländer stehen?
Ich habe mal aus der aktuellen Online-BASS das Muster für Anlage35 als PDF erstellt....
Dateianhänge
Anlage35.pdf
(604.83 KiB) 78-mal heruntergeladen
Mit freundlichen Grüßen
Frank Pfotenhauer
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Jochen Torspecken
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Re: Zeugnisse Anlage D

Beitrag von Jochen Torspecken »

Muss ich mal nach den VVs prüfen. Werde ich dann ggf. anpassen. Der text ist seit Jahren unverändert im Formular. Kann sein, dass mir da eine Änderung der VV entgangen ist.
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Re: Zeugnisse Anlage D

Beitrag von Uli Dierkes »

In einer Info-Broschüre aus dem Schulministerium NRW von 2016 heißt es:
Gemäß der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. 7. 1972 in der jeweils geltenden Fassung) wird der schulische Teil der Fachhochschulreife nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase in allen Bundesländern – bis auf Bayern und Sachsen – anerkannt. Der Nachweis einer fachpraktischen Vorbildung für die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.

"... zum Studium an Fachhochschulen in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Saarland" stammt aus einem KMK-Beschluss von 2006.

"Die FH-Reife kann an bestimmten beruflichen Schulen erworben werden; der schulische Teil auch an höheren Schulen mit Oberstufe. Näheres dazu regelt Ziffer 12 der Oberstufenvereinbarung der Kultusministerkonferenz. Vorgänger war eine 13-Länder-Vereinbarung. Mittlerweile sehen 14 Länder eine entsprechende Regelung vor, nur in Bayern und Sachsen wird der schulische Teil der Fachhochschulreife nicht vergeben und somit auch nicht anerkannt."
Quelle: https://www.bildungsserver.de/Erwerb-de ... 22-de.html
8-)      .   Einen guten Tag wünscht     Uli Dierkes
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Jochen Torspecken
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Re: Zeugnisse Anlage D

Beitrag von Jochen Torspecken »

Herr Dierkes: Die Regeleung mit dem ersten Jahr der Qualifikationsphase greift hier nicht, da die 12 erst das este Jahr ist.
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Jochen Torspecken
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