Schulpflicht Sek II

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Michael Annen
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Schulpflicht Sek II

Beitrag von Michael Annen »

Liebe Gruppe,

verfahren wir als Schule richtig, wenn wir einem minderjährigen Schüler der BFS, der bis zum Ende des SJ unsere Schule besucht, allerdings keinen Abschluss erlangt, ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk ausstellen, dass die Schulpflicht erfüllt ist, selbst wenn er das SJ wiederholt?

Ich bin dankbar für eine kurze Bestätigung bzw. Korrekturempfehlung für unser Vorgehen.

Danke schon einmal vorab.

Beste Grüße
Michael Annen
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Jochen Torspecken
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Re: Schulpflicht Sek II

Beitrag von Jochen Torspecken »

Ja. Wir machen das auch so und ich denke, es ist so richtig.
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M. Plümper
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Re: Schulpflicht Sek II

Beitrag von M. Plümper »

Mmh, bin zwar nicht vom BK und ordne daher die Situation vielleicht falsch ein, aber §38 SchulG sagt:

(2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.

Wenn er also keinen erfolgreich abgeschlossenen Bildungsgang hat, kann er dann vor dem 18. Lebensjahr die Schulpflicht beenden? Ich meine nicht.

Und was das Abgangszeugnis betrifft, so würde ich es nach SchulG §47 (1) 1 und §49 (1) 2 nicht ausgeben, weil das nur bei vollendeter Schulpflicht ausgegeben wird und damit in jedem Fall das Schulverhältnis endet. Das passt dann nicht zur Wiederholung, oder?

Aber wie gesagt, ich bin nicht vom BK und kenne da nicht die Besonderheiten der Bildungsgänge.
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Jochen Torspecken
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Re: Schulpflicht Sek II

Beitrag von Jochen Torspecken »

Ich kontere da mal mit APO-BK Anl A §23 Abs. 2:
Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis enthält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen oder der Bildungsgang wiederholt wird.

und APO-BK Anl. B §8 Abs. 4

(4) Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 1 oder 2 am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis gemäß § 38 Absatz 4 SchulG. Das Abgangszeugnis enthält den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird.
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Jochen Torspecken
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M. Plümper
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Re: Schulpflicht Sek II

Beitrag von M. Plümper »

Ich sagte ja, die BK Ordnung kenne ich nicht im Detail. Das Schulgesetz setzt da den Rahmen etwas anders. Aber wenn es in der APO die konkrete Vorgabe gibt, ist die Fragestellung oben ja geklärt.
Michael Annen
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Re: Schulpflicht Sek II

Beitrag von Michael Annen »

Vielen lieben Dank, Herr Torspecken.

Beste Grüße
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