Berechnung der Abweichungsprüfungen

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W.Maßmann
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Re: Berechnung der Abweichungsprüfungen

Beitrag von W.Maßmann »

Hallo.
Hauke Hayen hat geschrieben: Sonntag 22. November 2020, 10:00
Pfotenhauer hat geschrieben: Freitag 20. November 2020, 17:04Ja.
Ist das schon irgendwo schriftlich verbrieft....? Wir haben kürzlich zu dritt gesucht und es nicht gefunden. Lediglich:

ab 01.08.2020 neu für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 erstmals die Qualifikationsphase besuchen

, also ab Abitur 2022. Natürlich hätte es eine gewisse Logik, das jetzt nicht für ein Jahr wieder aufleben zu lassen, aber was ist derzeit logisch?
Es ist mittlerweile geregelt. Lt. BASS 13-32 Nr. 3.1 gilt:
"... (APO-GOSt) Vom 5. Oktober 1998 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (SGV. NRW. 223)
...
§ 36
Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach
...
(2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen,
wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die
Mindestbedingungen gemäß § 29 Absatz 4 nicht erfüllt sind.
(3) Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, kann sich freiwillig zur
mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.
...
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen1
1. Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
...
1) Die Inkrafttretensregelung bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fassung.
Die vorliegende Fassung ist am 13.02.2021 (GV. NRW. S. 112) in Kraft getreten."

(Anm.: Fettdruck von mir ergänzt.)
Viele Grüße
Wolfgang Maßmann
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