Allgemeine Hinweise zu Schüler speichern | importieren

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geodreieck
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Allgemeine Hinweise zu Schüler speichern | importieren

Beitrag von geodreieck »

Import-Daten, die ich über die Schnittstellen-Dateien importieren möchte, enthalten für einige Schüler z.B. Hinweise auf Allergien, Asthma etc., die möglichst beim Import nicht verloren gehen sollten. Ich habe nach einem geeigneten Feld in SchILD gesucht. Optimal wäre ein Feld auf der "Individualdaten I"-Seite, das sofort sichtbar ist. Das gibt es nicht. Auf der Seite "Erzieher" gibt es allerdings ein immer sichtbares Bemerkungsfeld, das vermutlich zwar für Hinweise zu den Erziehern gedacht ist, aber immerhin sofort sichtbar ist.
Das wäre aus meiner Sicht ein geeigneter Ort. Allerdings: Die Schnittstellen-Dateien haben dafür kein Feld vorgesehen, es lässt sich also dorthin nicht importieren.
Importieren könnte ich in das Bemerkungsfeld auf der "Individualdaten I"-Seite, aber das hat den - wie ich finde - gravierenden Nachteil, dass es nicht sichtbar ist, sondern explizit zuvor auf den Button "Bemerkungen" geklickt werden muss. Leider verrät dieser Knopf auch nicht z.B. durch eine geänderte Farbe, ob etwas im (unsichtbaren) Feld steht oder nicht.

Mich würde interessieren, wie/wo andere Schulen solche Informationen in SchILD ablegen - wenn ich Glück habe, ist es ein Feld, das sich über die Schnittstellen-Dateien imporiieren lässt ...
M. Plümper
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Re: Allgemeine Hinweise zu Schüler speichern | importieren

Beitrag von M. Plümper »

Solche Informfationen dürften meines Erachtens nach nicht elektronisch gespeichert werden.

Unabhängig davon gibt es eine Bemerkungsschaltfläche auf der ersten Seite. Wenn man dort etwas einträgt, wird derText "Bemerkung" fett gedruckt. Reicht das evtl. aus?
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Hildegard Dornbach
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Re: Allgemeine Hinweise zu Schüler speichern | importieren

Beitrag von Hildegard Dornbach »

z.B. Hinweise auf Allergien, Asthma etc.,
Diese Daten dürfen in SchILD nicht hinterlegt werden.
Mit freundlichen Grüßen - Hildegard Dornbach
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geodreieck
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Re: Allgemeine Hinweise zu Schüler speichern | importieren

Beitrag von geodreieck »

Vielen Dank für die wichtige Information ("nicht in SchILD speichern")!
Damit hat sich die Frage nach dem passenden Feld für den Import natürlich erledigt.

Dass die Beschriftung der Schaltfläche bei enthaltener Bemerkung fett gedruckt ist, hatte ich nicht wahrgenommen.
011marTusch
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Re: Allgemeine Hinweise zu Schüler speichern | importieren

Beitrag von 011marTusch »

M. Plümper hat geschrieben: Mittwoch 5. Februar 2020, 21:27 Solche Informfationen dürften meines Erachtens nach nicht elektronisch gespeichert werden.
Im Prinzip JEIN - die gesetzlich zur Speicherung vorgeschriebenen Daten sind abschließend in den Anlagen zur Verordnung Datenverarbeitung I (VO DV I) aufgelistet. Die E-Mailadresse der Erziehungsberechtigten gehört z.B. nicht dazu :o !!! Das Merkmal trägt ein Sternchen *). In der Fußnote steht, dass die Bereitstellung des Merkmals freiwillig ist. In der Anlage 1 ist auch einiges zu Krankheitsmerkmalen gesagt. Auch hierbei gilt, dass Daten, deren Speicherung gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, durchaus mit der Einwilligung der Betroffenen gespeichert werden dürfen.

M.E. müssen manche Erkrankungen berücksichtigt werden bzw. es muss bekannt sein, was im Notfall zu tun ist.

Dies könnte hilfreich sein:
VO DV I hat geschrieben: Anlage 1
Abschnitt A Individual- und Organisationsdaten
I. Grunddaten
...
1.14 Notfallinformationen *):
1.14.1: Art des Notfalls: Stichwort, Kurzinfo
...
II. Organisations-(Schullaufbahn-)daten
...
13. gesundheitliche Beeinträchtigung und/ oder körperliche Behinderung (soweit
nach § 57 Absatz 1 SchulG notwendig) **): Beginn, Ende, Art, Umfang
...

*) Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar
**) Daten, die ausschließlich zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags
der Schule und den hierbei entstehenden Beurteilungen beziehungsweise
notwendigen Dokumentationen automatisiert verarbeitet werden dürfen.
Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht
automatisiert verarbeitet werden. Auswirkungen der Daten dürfen durch
maßnahmebezogene Entscheidungsbegriffe, eine Zahl oder Prozentangabe
automatisiert verarbeitet werden.
§ 57 Absatz 1 Schulgesetz appeliert in diesem Zusammenhang m.E. an die Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer derartige Daten nur zu speichern, wenn es pädagogisch wirklich erforderlich ist.
Zuletzt geändert von 011marTusch am Sonntag 9. Februar 2020, 19:59, insgesamt 1-mal geändert.
Viele Grüße aus Wuppertal
Ottmar Tusch
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Re: Allgemeine Hinweise zu Schüler speichern | importieren

Beitrag von M. Plümper »

Klar, wenn die Eltern einwilligen, ist alles OK. Nur wenn nicht, ...

... dann liegt hier sicherlich kein medizinischer Notfall vor.
... dann sind Impfungen sicherlich nicht für den Bildungs- und Erziehungsauftrag notwendig.

Und ein Attestitierung des Arztes über den Impfstatus wird generell ausgeschlossen: "Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden."

Ich würde mir einfach wünschen, dass im MSB jemand sehr schnell die VO-DV I/II um den Impfstatus erweitert.
011marTusch
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Re: Allgemeine Hinweise zu Schüler speichern | importieren

Beitrag von 011marTusch »

M. Plümper hat geschrieben: Sonntag 9. Februar 2020, 19:55 Ich würde mir einfach wünschen, dass im MSB jemand sehr schnell die VO-DV I/II um den Impfstatus erweitert.
Bis dahin gilt m.E. die alte Regel: Bundesrecht bricht Landesrecht. Die Impfpflicht ist in einem ausgewachsenen Gesetz des Bundes geregelt. Dem gegenüber ist eine Verordnung des Landes eine nachgeordnete Rechtsnorm.

Ich sehe aber grundsätzlich keinen Konkurenz bei den Gesetzen. Der letzte Satz in der Fußnote **) zu Anlage 1 VO DV I sagt ausdrücklich:"Auswirkungen der Daten dürfen durch maßnahmebezogene Entscheidungsbegriffe, eine Zahl oder Prozentangabe automatisiert verarbeitet werden."

Das Bundesgesetz verpflichtet alle Personen, welche z.B. eine Schule besuchen (hier Schüler*innen und Personal) der Anstaltsleitung einen Imfschutz z.B. durch Attest nachzuweisen (= Maßname). Ein maßnahmenbezogener Entscheidungsbegriff ist m.E. ein "Ja" bzw. ein Häkchen auf die Frage "Impfnachweis lag vor?". Wer mag, kann die Frage rumdrehen - alle Betroffenen bekommen ein Häkchen bei "Impfnachweis muss angefordert werden". Erst wenn alle Häkchen gelöscht sind, ist der gesetzliche Auftrag erfüllt.

In der Eingangsfrage ging es auch um die weniger klar geregelten Krankheiten wie Asthma, Epilepsie u.a. Hier muss mit den Eltern geregelt werden, was im Notfall konkret zu tun ist und wo die Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen festhalten dürfen.
Viele Grüße aus Wuppertal
Ottmar Tusch
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