Masernimpfung
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Masernimpfung
Hallo Zusammen,
hat jemand schon was zu dem Thema gehört?
Macht es Sinn evtl. ein Feld für "Masernimpfung geprüft" bei Indivitualdaten I neu einzufügen?
So weit ich weiß, gilt der Nachweis für alle neuen SuS, die im letzten Jahr nicht in der Schule waren.
Somit könnte es alle betreffen, auch die BKs.
Vielen Dank im Voraus.
C. Steinringer-Kruppe
hat jemand schon was zu dem Thema gehört?
Macht es Sinn evtl. ein Feld für "Masernimpfung geprüft" bei Indivitualdaten I neu einzufügen?
So weit ich weiß, gilt der Nachweis für alle neuen SuS, die im letzten Jahr nicht in der Schule waren.
Somit könnte es alle betreffen, auch die BKs.
Vielen Dank im Voraus.
C. Steinringer-Kruppe
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Re: Masernimpfung
Daten zum Gesundheitsstatus dürfen nicht elektronisch verarbeitet werden und auch nicht im allgemeinen Teil der Schülerakte abgelegt werden (siehe VO-DV I).
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Re: Masernimpfung
Ich bin schon auf den 01.März gespannt. Bis dahin müssen ja alle Lehrer ihre Impfung nachweisen. Was passiert dann eigentlich genau? Müssen die Lehrer auch - wie bei den Eltern - eine Strafe von bis zu 2500€ bezahlen? Und/Oder müssen die dann in den unbezahlten Sonderurlaub? Wird auch für den Vertretungsplaner dann spannent.
siehe: https://www.bundesgesundheitsministeriu ... licht.html
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Re: Masernimpfung
Der Termin (01.03.) ist wohl so kurzfristig gesetzt worden, um Neuaufnahmen sofort einbeziehen zu können. Der "Bestand" ist verpflichtet, den Nachweis bis zum 31.07.21 zu erbringen. Der Nachweis ist der Schulleitung gegenüber zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat die Schulleitung personenbezogene Daten dem Gesundheitsamt zu melden. Dieses fordert den Nachweis ein und verfügt im Weigerungsfall ein Hausverbot. Das wird dann wohl eher ein unentschuldigtes Fehlen statt Sonderurlaub sein. Schüler müssen die Schule trotzdem besuchen
Das Masernschutzgesetz ändert das Infektionsschutzgesetz - IfSG sowie u.a. auch das Sozialgesetzbuch. Es handelt sich um Bundesrecht.
Ich empfehle die §§ 20 (9) und 20 (10) sowie 33 nachzulesen.
Es muss kurzfristig geprüft werden, ob die erforderlichen Erhebungen und Übermittlungen von Daten elektronisch gemacht werden dürfen.
Das Masernschutzgesetz ändert das Infektionsschutzgesetz - IfSG sowie u.a. auch das Sozialgesetzbuch. Es handelt sich um Bundesrecht.
Ich empfehle die §§ 20 (9) und 20 (10) sowie 33 nachzulesen.
Es muss kurzfristig geprüft werden, ob die erforderlichen Erhebungen und Übermittlungen von Daten elektronisch gemacht werden dürfen.
Viele Grüße aus Wuppertal
Ottmar Tusch
Pensionist
Ottmar Tusch
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Re: Masernimpfung
Hallo.
Nach den Zeugnissen wird es ein Update von Schild-NRW geben.
Darin sind dann Merkmale im Rahmen der DSGVO "erhebbar".
Dort könnte man auch den Impfnachweis erheben.
Im Snapshot geht das jetzt schon....
Nach den Zeugnissen wird es ein Update von Schild-NRW geben.
Darin sind dann Merkmale im Rahmen der DSGVO "erhebbar".
Dort könnte man auch den Impfnachweis erheben.
Im Snapshot geht das jetzt schon....
Mit freundlichen Grüßen
Frank Pfotenhauer
---
Fachberater für die Schulverwaltungssoftware des MSB
Referat 135
E-Mail: frank.pfotenhauer@msb.nrw.de
Frank Pfotenhauer
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Re: Masernimpfung
Dort steht allerdings:M. Plümper hat geschrieben: ↑Dienstag 21. Januar 2020, 15:40 Daten zum Gesundheitsstatus dürfen nicht elektronisch verarbeitet werden und auch nicht im allgemeinen Teil der Schülerakte abgelegt werden (siehe VO-DV I).
Sofern mit dem Querverweis der § 54 Abs. 1 SchulG in der derzeitigen Fassung gemeint ist, steht dort:Anlage 1 zur VO-DV I, A II hat geschrieben:13. gesundheitliche Beeinträchtigung und/ oder körperliche Behinderung (soweit nach § 57 Absatz 1 SchulG notwendig)5: Beginn, Ende, Art, Umfang
Damit könnte man eine eine fehlende Masernschutzimpfung als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne der Vorbeugung vor Krankheiten interpretieren und die fehlende Impfung VO-DV I-konform speichern, oder? Das Bestehen eines wirksamen Impfschutzes natürlich nicht...§ 54 SchulG hat geschrieben:(1) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Wichard Johannsen
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Re: Masernimpfung
Wenn man im Gesetz schaut, müssen nicht alle Lehrer bis zum 1.3. eine Impfung nachweisen.Volker_Dirr hat geschrieben: ↑Dienstag 21. Januar 2020, 20:33 Ich bin schon auf den 01.März gespannt. Bis dahin müssen ja alle Lehrer ihre Impfung nachweisen.
Wer ab dem 1.3. eine Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung wie Schule aufnimmt, muss in diesem Zusammenhang den Impfschutz nachweisen. Bereits tätige Lehrkräfte müssen den Impfschutz bis Sommer 2021 nachweisen, also in anderthalb Jahren. Dasselbe gilt für Schüler: Bei Aufnahmen ab dem 1.3. muss ein Nachweis zum Impfschutz vorliegen; bereits vorhandene Schüler bis Sommer 2021.
Viele Grüße
Tobias Kemper
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Re: Masernimpfung
Aber was ist "Gesundheitsstatus"? Ist "Nachweis zum Impfstatus hat vorlegen JA / NEIN" eine nicht zu verarbeitende Angabe zum Gesundsheitszustand? Es ist ja formal erstmal eine Aussage über die Vorlage einer Bescheinigung.M. Plümper hat geschrieben: ↑Dienstag 21. Januar 2020, 15:40 Daten zum Gesundheitsstatus dürfen nicht elektronisch verarbeitet werden und auch nicht im allgemeinen Teil der Schülerakte abgelegt werden (siehe VO-DV I).
Man sollte annehmen, dass das Ministerium die VO-DV anpasst oder Durchführungsbestimmungen.
Viele Grüße
Tobias Kemper
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Re: Masernimpfung
Mein Schulleiter stellte die gleiche Frage und nachdem ich nun in die VO geschaut habe, bin ich - als Nichtjurist! - nicht sicher, ob die elektronische Datenverarbeitung von solcherlei Information wirklich ausgeschlossen ist.
Schaut man unter "Anlage 2, II. Sonstige Informationssammlungen" steht dort:
Zweitens fällt auf, dass es hier um "Beratungsunterlagen" geht, die in ihrem Wesen ja nun deutlich über die reine Erfassung eines Status "Geimpft: Ja| Nein" hinausgehen. Der reine Status ist keine Beratungsunterlage oder kein Gutachten usw. und könnte somit erfassbar sein.
Schaut man weiter unter der Anmerkung ^1, findet sich bereits eine Ausnahme in Bezug auf "Schüler mit einer besonderen schulischen Betreuung":
Eine Erfassung in SchILD wäre sehr wünschenswert, bei Lehrkräften wie auch bei SuS.
Beschäftigt sich jemand im Ministerium oder bei den Bezreg damit, so dass nicht nur die technische Möglichkeit, sondern auch die Rechtssicherheit hergestellt wird? Denn zu diesem Thema wird es mit großer Wahrscheinlichkeit Proteste - oder zumindest Nachfragen mit der Erwartung einer fundierten Antwort - von Eltern geben...
Schaut man unter "Anlage 2, II. Sonstige Informationssammlungen" steht dort:
Zuerst fällt auf, dass die Daten "getrennt und verschlossen" aufbewahrt werden sollen. Was das in der digitalen Welt abseits von Aktenschränken bedeutet ist mir unklar; stellt eine "Trennung durch Benutzerrechte" eventuell schon eine "getrennte und verschlossene" Aufbewahrung dar? Müsste es, denn die Lehrerdaten werden in SchILD auch "getrennt" von den Schülerdaten verwaltet - hier ist eine Trennung durch Benutzerrechte legitim. Der wichtige Punkt: Hier wird nach meinem (laienhaften) Ermessen nicht ausgeschlossen, dass diese Daten digital verwaltet werden könnten.die nicht im Schülerstammblatt enthaltenen, getrennt und verschlossen aufzubewahrenden Beratungsunterlagen sonderpädagogischer, medizinischer, psychologischer und sozialer Art, soweit für
die Schülerin oder den Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt1
Zweitens fällt auf, dass es hier um "Beratungsunterlagen" geht, die in ihrem Wesen ja nun deutlich über die reine Erfassung eines Status "Geimpft: Ja| Nein" hinausgehen. Der reine Status ist keine Beratungsunterlage oder kein Gutachten usw. und könnte somit erfassbar sein.
Schaut man weiter unter der Anmerkung ^1, findet sich bereits eine Ausnahme in Bezug auf "Schüler mit einer besonderen schulischen Betreuung":
In dieser Ausnahme ist schon jetzt vorgesehen, dass medizinische Daten verarbeitet werden, sofern es sich nicht um Gutachten oder Atteste handelt. Sofern nun aus rechtlichen Gründen ein Impfstatus erfasst werden soll, wäre dies ja ein ähnlich gelagerter Fall.Daten, die ausschließlich zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und den hierbei entstehenden Beurteilungen
beziehungsweise notwendigen Dokumentationen automatisiert verarbeitet werden dürfen. Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon
ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.
Eine Erfassung in SchILD wäre sehr wünschenswert, bei Lehrkräften wie auch bei SuS.
Beschäftigt sich jemand im Ministerium oder bei den Bezreg damit, so dass nicht nur die technische Möglichkeit, sondern auch die Rechtssicherheit hergestellt wird? Denn zu diesem Thema wird es mit großer Wahrscheinlichkeit Proteste - oder zumindest Nachfragen mit der Erwartung einer fundierten Antwort - von Eltern geben...
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Re: Masernimpfung
Zunächst mal dürfen generell nur Daten verarbeitet werden, die in den Anlagen explizit aufgeführt sind. Das bezieht sich auf die Verarbeitung in Papierform. D. h. Daten, die dort nicht genannt werden, dürfen nicht verarbeitet werden.
Bei einigen Punkten dieser Anlagen wird dann per Fußnote (aktuell 6) die automatische Verarbeitung untersagt.
Generell wäre es natürlich gut, wenn dort vom MSB Klarheit geschaffen und die elektronische Verwaltung ermöglicht würde.
Bei einigen Punkten dieser Anlagen wird dann per Fußnote (aktuell 6) die automatische Verarbeitung untersagt.
Generell wäre es natürlich gut, wenn dort vom MSB Klarheit geschaffen und die elektronische Verwaltung ermöglicht würde.