individuelles Beschäftigungsverbot

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Moderator: M. Klein

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H.Smidt
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individuelles Beschäftigungsverbot

Beitrag von H.Smidt »

Ich hätte gerne gewusst, wie man ein individuelles Beschäftigungsverbot (was ja durch ein Attest belegt ist) in GPC eintragen soll, da es meines Wissens bei der Auswertung von Krankheitszeiten für eine Verbeamtung nicht als Krankheitszeit zählt, wohl aber, wenn es in GPC eingetragen ist.
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Blomeyer
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Re: individuelles Beschäftigungsverbot

Beitrag von Blomeyer »

Hallo,
  • mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote werden zum einen direkt durch Gesetz festgelegt (die Zeiträume direkt vor und nach der Geburt).
  • Zum anderen sind sie bei einer entsprechenden Gefährdungslage in konkreten Einzelfällen vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn (Schulaufsicht) auszusprechen. Die Gefährdungslage wird durch eine Gefährdungsbeurteilung der Schulleitung unter Beratung durch die B·A·D GmbH beurteilt.
  • Darüber hinaus gibt es auch noch das Beschäftigungsverbot, dass durch ein ärztliches Zeugnis gemäß § 3 Absatz 1 Mutterschutzgesetz ausgesprochen wird.
Wenn dieses Beschäftigungsverbot bis zum Beginn der gesetzlichen Schutzfrist vor der Geburt bzw. bis zum voraussichtlichen Geburtstermin ausgesprochen wird, ist eine Einbindung der B·A·D GmbH nicht mehr erforderlich.
Die Schulaufsicht sollte jedoch informiert werden.

Für die Anwendung von GPC bedeutet dies, dass die Fehlzeiten wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht als Zeiten einer Erkrankung erfasst werden dürfen, da der Abwesenheit keine Erkrankung zu Grunde liegt.

Aus der Liste der möglichen Gründe wäre hier auszuwählen:
Mutterschutzzeiten - nur relevant für die Dienstantrittsmeldung an die Schulaufsicht („Gesundmeldung“, bzw. „Entgeltfortzahlung“)
Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Blomeyer
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Rebekka S.
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Re: individuelles Beschäftigungsverbot

Beitrag von Rebekka S. »

Guten Abend,
ich habe dazu noch eine weitere Nachfrage.

Es wird ja viel zum Thema Schwangerschaften gefragt und geschrieben. Bisher hat es auch immer gut geklappt mit den Eintragungen.
Nun haben wir aber einen Fall bei dem ich mir nicht ganz sicher bin.

Die Kollegin ist noch nicht im Mutterschutz. Es wurde weder vom BAD noch vom Arzt noch vom Dienstherrn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Trotzdem ist die Kollegin seit Beginn der Schwangerschaft krankgeschrieben. Es werden immer wieder neue Atteste (aber kein Beschäftigungsverbot) eingereicht. Die Kollegin ist aber ja nicht krank, sondern dies dient dem Schutz des Kindes. Demnach besteht ja eigentlich noch eine Unterrichtsverpflichtung.
Wie trage ich es also ein?

Ich würde jetzt doch einfach für den Zeitraum Mutterschutz als Grund des Fehlens angeben. Aber sicher bin ich mir tatsächlich überhaupt nicht. Und vor allem, soll ich die Häkchen entfernen, oder müssen sie stehen bleiben?

Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.
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Blomeyer
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Re: individuelles Beschäftigungsverbot

Beitrag von Blomeyer »

Hallo!
Rebekka S. hat geschrieben: Dienstag 16. Februar 2021, 22:11 Trotzdem ist die Kollegin seit Beginn der Schwangerschaft krankgeschrieben. Es werden immer wieder neue Atteste (aber kein Beschäftigungsverbot) eingereicht.
Wenn die Kollegin krankgeschrieben ist und Atteste einreicht, dann tragen Sie die Kollegin in GPC mit dem Grund "KmA" ein.
Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Blomeyer
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Rebekka S.
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Re: individuelles Beschäftigungsverbot

Beitrag von Rebekka S. »

Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!
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