GPC in Zeiten von Corona

FAQ – Häufig gestellte Fragen (Nur – Lese – Forum)

Moderator: M. Klein

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Blomeyer
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GPC in Zeiten von Corona

Beitrag von Blomeyer »

Wie ist mit einer AU umzugehen?
  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die auch in GPC aufzunehmen ist („krank mit Attest“), attestiert eine Erkrankung, die es nicht erlaubt auch nur einen Teil der Dienstpflichten wahrnehmen zu können.
Wie ist mit einer ärztlichen Bescheinigung umzugehen?
  • Eine ärztliche Bescheinigung, die im Falle einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus einen schweren Verlauf der Covid-19 Erkrankung attestiert, hat „nur“ zur Folge, dass diese Person im Präsenzunterricht nicht eingesetzt werden darf. Damit soll einer Covid-19 Erkrankung mit einem schweren Verlauf vorgebeugt werden.
  • Diese Personengruppe ist daher nicht als arbeitsunfähig bzw. erkrankt in GPC aufzunehmen.
  • Alle übrigen Dienstpflichten werden von einer solchen ärztlichen Bescheinigung nicht berührt. Die Erteilung z. B. von Distanzunterricht darf durchaus verlangt werden.
  • Jedoch müssen immer die stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtstage geprüft und ggf. aktualisiert werden:
    • Wird kein Unterricht erteilt, weil z. B. andere dienstliche Aufgaben übertragen sind, ist in GPC die Unterrichtsverpflichtung für diesen Zeitraum herauszunehmen.
    • Beim Einsatz im Distanzunterricht, sind die dafür vorgesehenen Tage als stundenplanmäßig vorgesehene Unterrichtstage in GPC vorzusehen.
    • Wer sich wegen eines SARS-Cov-2 Verdachts in Quarantäne begeben muss, gilt ebenfalls nicht als erkrankt, so dass folgerichtig auch keine AU ausgestellt werden kann.
      In diesen Fällen dürfen für die Zeit der Quarantäne weder eine AU noch stundenplanmäßig vorgesehene Unterrichtstage eingetragen sein.
Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Blomeyer
Mail: ub@schulorga.de
Mobil: 0151 5289 2490
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