Elternzeit und Teilzeit im Blockmodell

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mkayser
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Elternzeit und Teilzeit im Blockmodell

Beitrag von mkayser »

Guten Tag,
eine Lehrerin meiner Schule hat Teilzeit im Blockmodell genehmigt bekommen und befindet sich im zweiten Jahr der Ansparphase. Entsprechend habe ich als Beschäftigungsart "TS", ein Pflichtstundensoll von 20,40 und eine Mehrleistung von 5,1 mit Grund 100 eingegeben, sodass sich 25,5 zu erteilende Wochenstunden darstellen lassen.
Aktuell befindet sie sich jedoch in Elternzeit mit erwarteter Rückkehr im laufenden Schuljahr. Ich würde dementsprechend gerne als Minderleistung 25,5 Std. mit Grund 230 eintragen, dies führt jedoch zu einem harten Fehler:
"Bei Eintragung der 'Minderleistung' wegen "Beurlaubung, Rückkehr im Laufe des Schuljahres" (Grund 230) muss die Zahl der Ermäßigungsstunden dem Pflichtstundensoll der Lehrkraft entsprechen.
Hinweis: Beurlaubte Lehrkräfte, die im Laufe des Schuljahres den Dienst wieder aufnehmen, sind mit der vollen Pflichtstundenzahl zu erfassen und der entsprechenden Stundenzahl mit dem Grund 230 zu ermäßigen.
Nur über das gesamte Schuljahr beurlaubte Lehrkräfte sind nicht in der LID zu erfassen."

Die alternative Kombination mit 20,4 Std. Minderleistung Grund 230 ohne Mehrleistung führt zu einem Muß-Fehler:
"Bei einer Lehrkraft mit 'Beschäftigungsart' = TS (Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell) muss entweder der Mehrleistungsgrund '100' (Ansparphase, Phase mit erhöhter Arbeitszeit 'Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell') oder der Minderleistungsgrund '290' (Ermäßigungs-/Freistellungsphase 'Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell') eingetragen sein."

Wie kann ich die Situation korrekt in ASDPC abbilden?

Schon jetzt herzlichen Dank für die Unterstützung!
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IT.NRW Methodik
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Re: Elternzeit und Teilzeit im Blockmodell

Beitrag von IT.NRW Methodik »

(zu Beginn ein kleiner Hinweis: Wir sind (auch) keine Experten auf diesem Gebiet, wir können also auch falsch liegen)

In BASS 21-05 Nr. 13 findet sich:

Eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 63 LBG) wird für die Dauer einer Elternzeit, eines Urlaubs aus familiären Gründen oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit unterbrochen. Eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell (§ 65 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 64 LBG) wird für die Dauer einer Elternzeit oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit unterbrochen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 LBG). Anschließend wird die Teilzeitbeschäftigung nach dem bewilligten Teilzeitmodell fortgesetzt.

Die Lehrerin sollte demnach als Vollzeitkraft mit 25,5h Stunden erfasst werden, die vollständig über Grund 230 ermäßigt werden.
mkayser
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Re: Elternzeit und Teilzeit im Blockmodell

Beitrag von mkayser »

Vielen Dank für die schnelle und aussagekräftige Antwort. Das hilft sehr!
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