keine Ausgleich in FG1 und FG2 möglich?

Analyse von Notenbildern

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Kurosinski
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keine Ausgleich in FG1 und FG2 möglich?

Beitrag von Kurosinski »

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

uns ist bei der Prognose eines Schülers die Prognose nicht ganz klar.
Sollte (siehe Bild) nicht auch der MSA prognostiziert werden (mit Ausgleich jeweils in FG1 und FG2)?
Oder ist dies nicht zulässig?
prognose msa möglich.PNG
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JensSpeh
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Re: keine Ausgleich in FG1 und FG2 möglich?

Beitrag von JensSpeh »

Ich meine mich zu erinnern, dass es wirklich darauf ankommt, wo man den Ausgleich benötigt.
Bei einem Abschluss kann nur in einer Fächergruppe ausgeglichen werden, also entweder nur FG1 oder FG2, aber nicht beides. In FG2 können es zwei Ausgleiche sein.
Bei der Berechtigung ist die Lage anders, hier können Ausgleiche in beiden FGs erfolgen, und es können insgesamt auch drei Fächer ausgeglichen werden (1x FG 1, 2x FG2 oder 3x FG2, bei letzterer FG aus einmal um 2 Noten (außer CH oder PH, leistungsdifferenziert!)).

Also bitte auch den Unterschied zwischen Abschluss und Berechtigung beachten!
Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten, aber die geben wir gerne! :lol:
Kurosinski
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Re: keine Ausgleich in FG1 und FG2 möglich?

Beitrag von Kurosinski »

Danke, dass klingt plausibel.
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Reimund Herrmann
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Re: keine Ausgleich in FG1 und FG2 möglich?

Beitrag von Reimund Herrmann »

In dem Beispiel hat Prognos den Abschluss meiner Ansicht nach korrekt ermittelt. Allerdings kann die/der Schüler/in doch gemäß der VV44.2 (siehe unten) im Fach Chemie eine Nachprüfung ablegen, um den MSA zu erlangen.

44.2 zu Absatz 2
An den Gesamtschulen und den Sekundarschulen in der integrierten oder teilintegrierten Form spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter darüber hinaus die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden.
Herzliche Grüße

Reimund Herrmann
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JüKo
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Re: keine Ausgleich in FG1 und FG2 möglich?

Beitrag von JüKo »

Aus meiner Sicht ist das Problem anders gelagert. Es hat nichts mit Berechtigungen oder Abschlüssen zu tun. Die Bemerkung „Ausgleich in FG1 und FG2 NICHT möglich!“ ist vielleicht etwas irreführend. Das Problem ist, dass für den MSA laut BASS kein Defizit in der Fächergruppe 1 und gleichzeitig in Chemie (wenn Chemie das vierte differenzierte Fach ist) erlaubt ist. Eine 5 in z.B. Musik wäre bei dem Notenbild kein Problem, wenn der Chemie-G-Kurs mit 3 bewertet würde. In Fächergruppe 2 (abzüglich Chemie) ist eine Minderleistung ohne Ausgleich erlaubt.

Über dieses grundsätzlich erlaubte Defizit in Fächergruppe 2 (abzüglich Chemie) ist aber nur noch ein weiteres Defizit erlaubt (sofern es ausgeglichen wird), und zwar entweder in FG1 + Chemie ODER den anderen Fächern.

Ich glaube nicht, dass bei dem gezeigten Notenbild in Chemie eine Nachprüfung möglich ist.

In der BASS steht im §44 (2), dass eine Zulassung zu einer Nachprüfung ausgesprochen werden könne, wenn „2. in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden.“

Hier wird aber keine Berechtigung, sondern ein besserer Abschluss angestrebt. In diesem Fall greift aber §44 (2) Nummer 1. Hier wird als Voraussetzung für die Zulassung zur Nachprüfung genannt, dass durch die Verbesserung der Note von 5 auf 4 in einem einzigen Fach der angestrebte Abschluss erreicht werden kann. Die Note in Chemie ist aber eine 4. Prognos zeigt keine Nachprüfungsmöglichkeit an.

Für sinnvoll oder gerecht halte ich diese Regelungen nicht. Scheinbar ist da aber eine Unterscheidung gewollt oder habe ich da etwas missverstanden?
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Reimund Herrmann
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Re: keine Ausgleich in FG1 und FG2 möglich?

Beitrag von Reimund Herrmann »

Die Nachprüfung wäre gemäß §44 (2) ohne die VV 44.2 tatsächlich nicht möglich!
Herzliche Grüße

Reimund Herrmann
Im Ruhestand
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Blomeyer
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Re: keine Ausgleich in FG1 und FG2 möglich?

Beitrag von Blomeyer »

Hallo Herr Herrmann!
Reimund Herrmann hat geschrieben: Freitag 9. Juni 2023, 23:24 Die Nachprüfung wäre gemäß §44 (2) ohne die VV 44.2 tatsächlich nicht möglich!
Aber da es diese Verwaltungsvorschrift nun mal gibt, wird Sie in KM2 1.9.4.1 und PM2 1.5.0.0 jetzt auch berücksichtigt. Diese Vorschrift wurde bisher nicht angewendet. Für MSAQ wurde diese Regel schon immer berücksichtigt, da es sich bei MSAQ nicht um einen Abschluss handelt, sondern um eine Berechtigung.

Vielen Dank für den Hinweis!
Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Blomeyer
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