Vierte Verordnung zur Änderung der APO S I und der VVzAPO-SI

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Blomeyer
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Vierte Verordnung zur Änderung der APO S I und der VVzAPO-SI

Beitrag von Blomeyer »

Konkretisierung der Abschlussvoraussetzungen (§§ 40 - 43)
Im Rahmen der Vierten Verordnung zur Änderung der APO-SI sowie der VVzAPO-SI sind die Abschlussvoraussetzungen auf Plausibilität und Eindeutigkeit überprüft und wie folgt konkretisiert worden:
  • VV 40.4 zu Absatz 4 und VV 41.1.2:
    Ergänzung bei HA 9 und HA 10 an Gesamt- und (teil)integrierten Sekundarschulen in Anlehnung an die Regelung für die Realschule und das Gymnasium (VV 40.4 zu Abs. 4 und VV 41.2.2)
    Englisch gilt als übriges Fach im Sinne von § 25 Abs. 1 APO-SI.
    Andere Fremdsprachen als Englisch bleiben unberücksichtigt.
  • § 42 (MSA):
    Die unberücksichtigte Unterschreitung um zwei Notenstufen in den übrigen Fächern gilt nicht für das fachleistungsdifferenzierte Fach Ch/Ph.
    Denn bei dem Fach Chemie bzw. Physik handelt es sich um ein fachleistungsdifferenziertes Fach, das eine zusätzliche Möglichkeit für einen höheren Schulabschluss bietet.
    Daher hat es einen höheren Stellenwert als ein anderes Fach.
  • § 43 (MSA-Q):
    Eine Unterschreitung um zwei Notenstufen in dem fachleistungsdifferenzierten Fach Ch/Ph kann nicht mehr ausgeglichen werden, sondern lediglich eine Unterschreitung um eine Notenstufe.
  • VV 44.3 zu Absatz 3:
    „Eine Nachprüfung in einem mit der Note ungenügend bewerteten Fach ist nicht möglich.“
  • Die Änderungen treten zum 01.09.2019 für die Schülerinnen und Schüler aller Klassen an Gesamt- und Sekundarschulen in Kraft.
  • Die Änderungsverordnung finden Sie ab dem 15.08. unter folgendem Link: https://bass.schul-welt.de/12691.htm
  • Es wird rechtzeitig ein Update von PM2 zur Verfügung gestellt, die die Änderungen berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Blomeyer
Mail: ub@schulorga.de
Mobil: 0151 5289 2490
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