2. Fremdsprache ab Klasse 9 / Fremdsprachenbedingung

Informationen, Tipps (und Fragen) zum Beratungsprogramm für die gymnasiale Oberstufe

Moderator: Raffenberg

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Rolf Teschke
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2. Fremdsprache ab Klasse 9 / Fremdsprachenbedingung

Beitrag von Rolf Teschke »

Liebe Kolleg*innen,
kennt jemand die Oberstufenkonsequenzen für die Einführung der 2. FS ab Klasse 7/9.
1. Ist mit F7 die Fremdsprachenbedingung (am Ende der 10) erfüllt (müsste eigentlich so sein --> 4 Jahre).
2. Bedeutet S9, dass eine Belegung bis zum Ende der Q1 zwingend erforderlich ist? (müsste eigentlich auch so sein --> 4 Jahre).
3. Wo finde ich schriftliche Informationen. Für die aktuellen Fremdsprachenbedingungen finden sich alle Vorgaben in der APO-GOSt. Gibt es einen Erlass oder Ähnliches für die zukünftigen Jahrgänge?
JensSpeh
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Re: 2. Fremdsprache ab Klasse 9 / Fremdsprachenbedingung

Beitrag von JensSpeh »

1. Ja.
2. Ja.
3. Weiß ich leider nicht.
Die ersten beiden Fragen weiß ich von unserer SekII-AL, die kennt sich da bestens aus.
Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten, aber die geben wir gerne! :lol:
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Raffenberg
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Re: 2. Fremdsprache ab Klasse 9 / Fremdsprachenbedingung

Beitrag von Raffenberg »

2. Ist etwas differenzierter zu sehen. Wenn S9 als zweite FS annerkannt werden soll, ist S9 bis zum Ende der EF (da vierstündig) weiterzubelegen. Der Schüler hat natürlich weiterhin die Möglichkeit, den Nachweis der Belegung einer zweiten Fremdsprache durch die Belegung einer neueinsetzenden FS in der Oberstufe zu erbringen. In diesem Fall muss S9 nicht in EF weiterbelegt werden.

Zudem wirkt sich die Wahl auf die Belegungsverpflichtung in der SII aus. Möglich sind:

Schriftliche Belegung einer fortgeführten Fremdsprache von Jahrgangsstufe EF bis Q2 ausschließlich der 2. Fremdsprache ab Klasse 9
oder
Schriftliche Belegung einer fortgeführten Fremdsprache in Jahrgangsstufe EF (einschließlich der 2. Fremdsprache ab Klasse 9) und einer neueinsetzenden Fremdsprache von EF bis Q2
oder
Schriftliche Belegung der 2. Fremdsprache ab Klasse 9 in Jahrgangsstufe EF und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache in Jahrgangsstufe EF mit Weiterbelegung mindestens einer der beiden Fremdsprachen in Q1 und Q2 (neue VV)

3. Ich glaube, die neue VV ist noch nicht offiziell veröffentlicht worden.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Raffenberg
Rolf Teschke
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Re: 2. Fremdsprache ab Klasse 9 / Fremdsprachenbedingung

Beitrag von Rolf Teschke »

Oha.
Vielen Dank für die Informationen. Aber wieso wird S9 in der SII vierstündig unterrichtet. Ist das eine Muss- oder eine Kann-Regelung?
M. Plümper
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Re: 2. Fremdsprache ab Klasse 9 / Fremdsprachenbedingung

Beitrag von M. Plümper »

Die APO-S I und die APO-S II geben die Antworten bzw. sind die schriftlichen Informationen.

zu 2.: §8 (5) APO-GOSt samt zugehöriger VVs (die neue ist auch schon enthalten)

Zur Vierstündigkeit der Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 siehe Anlage 4 der APO-S I, Tabelle 22.
Hauke Hayen
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Re: 2. Fremdsprache ab Klasse 9 / Fremdsprachenbedingung

Beitrag von Hauke Hayen »

Rolf Teschke hat geschrieben: Freitag 13. Mai 2022, 17:20 Aber wieso wird S9 in der SII vierstündig unterrichtet.
Das gilt für die S1. Die vierte Stunde soll durch eine Ergänzungsstunde verrechnet werden. In S2 gilt S9 dann als fortgeführte Fremdsprache.
Oft werden hier Kurse aus F7 mit F9 zusammengelegt und dann nur noch als F in der S2 geführt (in G8 natürlich noch F6 und F8). Zur Unterscheidung gibt es in S2 deshlab ja Idealerweise nur noch F und F0 oder S und S0 usw.
Obwohl viele Schulen erfahrungsgemäß die Kurse zwar zusammen laufen lassen (3-stündig), werden aus "internen Verwaltungsgründen" aber Kurse mit zwei Fächern geführt, also ein F-Kurs gemischt mit Schülern mit F7 und F9 (bzw. noch F6 und F8).
Getrennt davon ist dann der F0-Kurs 4-stündig.

Wichtig ist, dass es nicht zu einfach wird... ;-)
Viele Grüße, H. Hayen
Rolf Teschke
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Re: 2. Fremdsprache ab Klasse 9 / Fremdsprachenbedingung

Beitrag von Rolf Teschke »

Danke für Quellenangaben. Laut APO-GOSt ist der Fall aber doch recht eindeutig. Im Grund ändert sich in der SII nichts:
APO-GOSt §8, Abs 5
(5) Schülerinnen und Schüler, die keinen aufsteigenden Pflichtunterricht im Umfang von vier Jahren in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Sekundarstufe I erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Wer nach den Vorgaben der APO-S I erst nach der Jahrgangsstufe 7 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Einführungsphase fortführen. Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen nach § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I müssen die in Klasse 7 begonnene zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen.

D.h.
F7: Fremdsprachenbedingung am Ende der 10 erfüllt.
S9: Fremdsprachenbedingung am Ende der EF erfüllt (bei 3-stündigem Unterricht).
Vierstündiger Unterricht ist nach wie vor nur für neu einsetzende FS vorgesehen.
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