Eigenes Datenfeld

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CMelcher
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Eigenes Datenfeld

Beitrag von CMelcher »

Liebe SchiLDler,

ist es möglich, in den Individualdaten ein eigenes Datenfeld zu erstellen / zu programmieren? Ein Beispiel wäre ein Feld "Büchergeld" in welchem man hinterlegen kann, ob dies bereits bezahlt wurde.

Viele Grüße und vielen Dank für die Mithilfe,

C. Melcher
Wolfgang Ley
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Re: Eigenes Datenfeld

Beitrag von Wolfgang Ley »

Dies ist nicht möglich.
MfG
W. Ley
CMelcher
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Re: Eigenes Datenfeld

Beitrag von CMelcher »

Lieber Herr Pfotenhauer,

vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
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Wolfgang Clees
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Re: Eigenes Datenfeld

Beitrag von Wolfgang Clees »

"Ein Beispiel wäre ein Feld "Büchergeld" in welchem man hinterlegen kann, ob dies bereits bezahlt wurde."

Hierfür könnten Sie die "Vermerke" nutzen: Vermerkart Bücher_2020 ; Eintrag: die bezahlte Summe oder nur JA ; Filter diese Vermerkart und ggfs. noch auf das "JA" oder einen Betrag.
Weitere Infos im angefügten Handzettel.
Dateianhänge
vermerke.pdf
(393.1 KiB) 143-mal heruntergeladen
Mit freundlichem Gruß
Wolfgang Clees
011marTusch
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Re: Eigenes Datenfeld

Beitrag von 011marTusch »

Herr Clees findet als Praktiker immer eine Lösung. Das Feld "Vermerke" wird für viele Ideen als Joker hergenommen.

Nicht alles was möglich ist, ist auch erlaubt. Der Gesetzgeber hat an der "Verodnung Datenverarbeitung I" einen vollständigen Katalog von Merkmalen angehängt, welche Schule zu Schüler*innen erheben und maschinell verarbeiten darf. Im Umkehrschluss verpflichtet dieses Gesetz die Betroffenen diese Daten herzugeben und deren maschinelle Verarbeitung zu dulden.

Ausweg:
die Eltern jedes/jeder Betroffenen stimmen in Kenntnis des Inhaltes und des Verwenungszwecks der zusätzlichen Daten der maschinellen Speicherung und Verarbeitung zu.
Viele Grüße aus Wuppertal
Ottmar Tusch
Pensionist :geek:
CMelcher
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Re: Eigenes Datenfeld

Beitrag von CMelcher »

Vielen Dank für die schnellen Hilfen!
WJohannsen
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Re: Eigenes Datenfeld

Beitrag von WJohannsen »

011marTusch hat geschrieben: Dienstag 1. September 2020, 20:25 Nicht alles was möglich ist, ist auch erlaubt. Der Gesetzgeber hat an der "Verodnung Datenverarbeitung I" einen vollständigen Katalog von Merkmalen angehängt, welche Schule zu Schüler*innen erheben und maschinell verarbeiten darf.
Bei allem Verständnis für den Datenschutz: In der VO-DV I ist abschließend aufgelistet, welche Daten maschinell (Anlage 1) oder manuell (Anlage 2) verarbeitet werden dürfen.
Dort finde ich aber auch keine Erlaubnis, eine Liste zu führen, wer sein Buchgeld, Kopiergeld, Klassenfahrtsgeld oder auch nur die Zeugnisunterschrift schon bezahlt bzw. vorgezeigt hat. Darf ich die Liste dann auch nicht manuell führen?

Oder leitet sich die Erlaubnis nicht doch aus §1(2) ab? "Die Zulässigkeit der Verarbeitung erstreckt sich auch auf in der Anlage nicht genannte Daten, soweit sie aus den in den Anlagen genannten Daten gebildet oder abgeleitet werden (hier also abgeleitet aus der Klassenliste) und zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung umfasst auch die Auswertungen von Daten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (das dürfte hier auch der Fall sein - wenn mir die Aufgabe übertragen wurde, Gelder einzusammeln, muss ich auch dokumentieren dürfen, von wem ich das Geld erhalten habe) (Fett bzw. kursiv von mir)
Dann müsste ich diese Daten aber auch nach §4(5) ([...]Anlage 2[...]; eine Verarbeitung in ADV-Anlagen ist mit den Einschränkungendes § 1 Abs. 2 zulässig.) in SchILD einpflegen dürfen.

Dies ist durchaus eine ernstgemeinte Frage, ich würde mich über eine Diskussion / Klärung freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Wichard Johannsen
F.C.Schmidt
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Re: Eigenes Datenfeld

Beitrag von F.C.Schmidt »

Guten Tag in die Runde,

meines Erachtens ist es natürlich zulässig o.g. Listen zu führen und zwar auch automatisiert (die Frage nach privaten Endgeräten bleibt erst mal außen vor). In Anlage 2 (sonstiger Datenbestand) unter Nr. II (Weitere Informationssammlungen) Abs. 3 heißt es:

Auflistungen als Auszüge aus bestehenden Sammlungen, um einen Überblick zu erleichtern oder eine Übersicht zu vereinfachen(z.B. zentrale Suchkartei mit den Individualdaten, Anmeldelisten, Anwesenheitslisten, Klassenlisten)

Ich würde Ihre Büchergeldliste hierunter zählen, da sie m.E. vergleichbar ist mit einer Anwesenheitsliste. Diese sollten nach § 4 (5), bzw §1 (2) auch zur automatisierten Verarbeitung zugelassen sein, da sie nicht als nicht zugelassen für die automatisierte Datenverarbeitung gekennzeichnet ist.

Ich würde aber auch gerne andere Sichtweisen lesen.

Beste Grüße

F. Schmidt

PS: Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung stellt sich natürlich auch die Frage, ob es sinnvoll ist, solche Listen in SchiLD zu führen, ich würde meinen eher nicht.
011marTusch
Beiträge: 180
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Re: Eigenes Datenfeld

Beitrag von 011marTusch »

WJohannsen hat geschrieben: Mittwoch 30. September 2020, 18:14 Dies ist durchaus eine ernstgemeinte Frage, ich würde mich über eine Diskussion / Klärung freuen!
Hallo,
um sich mit einem Gesetz auseinanderzusetzen, ist m.E. eine Diskussion nicht der richtige Ansatz. Ein Gesetz will wörtlich genommen werden. Ein mehrheitlicher Konsens ist da nicht zielführend. Im vorliegenden Fall beschneidet das Gesetz das verbürgte Recht der Mitmenschen auf informelle Selbsbestimmung mit einer recht umfangreichen Datenforderung.

Die optimistisch markierten Passagen scheinen die Möglichkeit neuer Datenfelder zu eröffnen. Bei nüchterner Leseart stehen die Einschränkungen auf Derivate des Kataloges im gleichen Satz ("...aus den in den Anlagen genannten Daten gebildet oder abgeleitet werden...", "...zur Erfüllung der [gesetzlich] übertragenen Aufgaben erforderlich sind...".
Den Ausdruck einer Klassenliste zum Abgleich eines Problems herzunehmen, ist keine maschinelle Datenverarbeitung. Nach Erledigung des Vorgangs kann die Liste vernichtet werden.

Die Abs. 1 und 2 des § 3 VODV I bringen es nochmal auf den Punkt:
§ 3
Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sind bei der Erhebung personenbezogener Daten zur Auskunft verpflichtet, soweit es sich um Daten handelt, die in den Anlagen aufgeführt sind.

(2) Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber der Schulleitung zu erklären.
...
Grundsätzlich sind auch die mit den Betroffenen vereinbarten Änderungen des Datenkataloges der/dem Datenschutzbeauftragten der Schulen zu melden. Auch die für Schild NRW vorbereitete Auskunftliste nach der DSGVO ist entsprechend zu ergänzen.

Ich empfehle, Fragen zum Datenschutz mit der/dem für Schulen dazu Beauftragten des Schulamtes zu klären. Diese/r sollte tiefergehende Kenntnisse haben bzw. entsprechend vernetzt sein um alle Fragen zu klären.


Im Beispiel ging es um die Dokumentation des Einzuges verschiedener Barmittel. Gaaaanz dünnes Eis :shock: ! Wenn es um den Einzug öffentlich rechtlicher Forderungen (Gebühren etc.) geht, gehört hierzu wiederum ein Gesetz, welches den Gläubiger benennt (ist das die Schule?) und damit die Stelle, die Daten erheben darf. Wenn es keine hoheitliche Aufgabe ist, kann es nur privat sein. Damit sind wir im Vertragsrecht (BGB). Wer hat mit wem ein Vertrag geschlossen? Schule (= "nicht rechtsfähige Anstalt des Schulträgers") kann dies nur im Rahmen der mit dem Schulträger getroffenen Vereinbarungen (Butgetierung...). Fehler können hier an die private Geldbörse gehen.
F.C.Schmidt hat geschrieben: Freitag 2. Oktober 2020, 12:43 PS: Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung stellt sich natürlich auch die Frage, ob es sinnvoll ist, solche Listen in SchiLD zu führen, ich würde meinen eher nicht.
Elegantes Schlußwort 8-)
Viele Grüße aus Wuppertal
Ottmar Tusch
Pensionist :geek:
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