Notenänderung

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t.ollig
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Notenänderung

Beitrag von t.ollig »

Guten Tag zusammen,

aus aktuellem Anlass bitte ich jemanden mir zu sagen, wo ich in den Kommentaren zum SchuLG oder/und BASS finde, dass man erteilte Noten nicht zum Nachteil des Schülers verändern darf/kann.

Ich hoffe das ist verständlich.
Konkret: auf dem Zeugnis steht eine 4 - es müsst aber eine 5 sein.

Vielen Dank
Tobias Ollig
D.Jakel
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Re: Notenänderung

Beitrag von D.Jakel »

Guten Tag, aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass es diesen Passus nicht gibt und auch keine Regelung, die das so anordnet. Das würde ja bedeuten, dass der Behörden-Fehler nicht korrigierbar wäre. Zum Halbjahr ist mit der Note auch kein Verwaltungsakt verbunden und daher auch keine Rechtsmittel zulässig. Damit ist es höchstens ein Bescheid und Bescheide können geändert werden, wenn es sich um einen Fehler gehandelt hat.
Wahrscheinlich müssen sich dann beide Seiten darauf einigen, dass es keine Rolle spielt und die eine Seite es unter "ärgerlich, aber ist halt passiert" verbuchen.
Die Kommentare spiegeln auch nur die Rechtsauffassung der Verfasser wieder und haben auch keine Rechtskraft, da müssten Sie eher in den Verwaltungsvorschriften nachlesen.
mfG, D.Jakel
L. Westermann
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Schulform: Gymnasium

Re: Notenänderung

Beitrag von L. Westermann »

Eine solche Regelung wird seit meiner eigenen, Jahrzehnte zurückliegenden Schülerzeit beharrlich kolportiert, aber es gibt sie tatsächlich nicht. Man darf Noten zum Nachteil des Schülers ändern. (Man darf sie ja auch zu seiem Vorteil ändern, aber das mag juristisch kein Argument darstellen.)

ABER: Nach der Notenkonferenz, auf der die Note offiziell geprüft und beschlossen wurde, geht das nicht mehr! Da bleibt einem nichts übrig, als sich für den Schüler zu freuen und sich über die eigene Schlamperei zu ärgern oder zu schmunzeln, jeder nach seiner Mentalität.

Erst recht geht es nicht, falls der Schüler sein Zeugnis schon gesiegelt und mit Unterschrift in Händen hält.
Viele Grüße
L. Westermann
Kurosinski
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Registriert: Sonntag 19. Mai 2019, 19:53
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Re: Notenänderung

Beitrag von Kurosinski »

Erst recht geht es nicht, falls der Schüler sein Zeugnis schon gesiegelt und mit Unterschrift in Händen hält.
Als Schüler wüsste ich nicht, ob ich mein Zeugnis Original zur Verschlechterung einer Note noch einmal mitbringen würde...

Es stellt sich für mich aber auch die Frage, wie und warum es geschehen kann, dass nach
Eingabe der Noten,
Besprechung dieser in der Konferenz,
Drucken der Zeugnisse,
Unterschrift durch Klassenleitung,
Siegelung,
Unterschrift durch Schulleitung,
kopieren der Zeugnisse
Und anschließender Ausgabe dieser,

Dem Fachlehrer auffällt, dass seine Note irgendwie falsch gewesen ist.

Da bin ich auch nicht sicher, ob ich diesen "Fehler" als System Schule tatsächlich öffentlich machen möchte.
D.Jakel
Beiträge: 838
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Re: Notenänderung

Beitrag von D.Jakel »

Guten Tag, es ist auf jeden Fall eine interessante Frage, die Notenkonferenz beschließt aber keine Noten, sie kann sich eine Note allenfalls erläutern lassen. Entscheiden tut der Lehrer. Das steht im Schulgesetz. Eine Note ist gerichtlich auch nur anfechtbar, wenn damit ein Verwaltungsakt verbunden ist, sprich eine Nichtversetzung/Nichtzulassung/Nichtberechtigung. Daraus schließe ich, dass die Note relativ problemlos geändert werden kann, solange kein Verwaltungsakt betroffen ist. Es hat schlichtweg keine Relevanz und dient der Information zum Leistungsstand.
Im anderen Fall müsste die Konferenz erneut tagen. Das müsste in einer besonderen Situation ebenfalls möglich sein. Dann wäre eine Klage zulässig und die Gerichte entscheiden in letzter Instanz.
Wahrscheinlich ist eine Anfrage bei der vorgesetzten Dienstbehörde angeraten.
mfG, D.Jakel
D.Jakel
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Schulform: Gymnasium

Re: Notenänderung

Beitrag von D.Jakel »

Statement einer Dezernentin: es gibt kein Gesetz, das grundsätzlich eine nachträgliche Notenänderung verbietet, die Konferenz müsste halt erneut tagen.
Zwischen den Zeilen: Wie viele Schüler werden versetzt, weil die Mahnung vergessen wurde, manchmal hat man eben Glück im Leben. Eine nachträgliche Abwertung sollte daher sinnvollerweise unterbleiben.
mfG, D.Jakel
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