Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Alles zum Thema Zeugnisse und Zeugnisdruck

Moderatoren: Raffenberg, A. Schüller, Pfotenhauer

Benutzeravatar
Falko Müller
Fachberater*in
Beiträge: 987
Registriert: Donnerstag 4. Oktober 2018, 20:23
Schulform: Gymnasium

Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Beitrag von Falko Müller »

Liebe Schild-Gemeinde,
wir haben gerade einen Schulabgänger, bei dem uns nicht ganz klar ist, wie das Abgangszeugnis aussehen soll, und das intensive Studium der APO-GOSt samt Kommentaren hat uns nicht abschließend geholfen.
Der Schüler ist gerade im Wiederholungsjahr der Q1 und hat sich jetzt abgemeldet. Wie sind nun unsicher, welche Noten auf das Abgangszeugnis kommen.
Im Kommentar zur APO-GOSt (Dogbert, Klaesberg, Schüller, 11.Auflage) heißt es bei Erläuterung 4 zu §18:
"...Es sind die Kursabschlussnoten sämtlicher bis zum Abgang besuchter Kurshalbjahre einzutragen."
Betrifft das auch die Kurshalbjahre des ersten Durchgangs der Q1?
In §19 Abs.2 Punkt 3 (APO-GOSt) steht zwar: "Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Halbjahre werden unwirksam", aber bei uns wird das so interpretiert, dass die Leistungen erst unwirksam werden, wenn das Halbjahr komplett wiederholt wurde, und nicht bereits zu Beginn des wiederholten Jahres.
Was das aktuelle Halbjahr betrifft, so steht in Erläuterung 5 zu §18:
"Verlässt der Schüler mehr als vier Wochen vor Ende eines Kurshalbjahres, jedoch nach Festlegung der Quartalsnoten die gymnasiale Oberstufe, so sind seine Leistungen in allen Fächern nach dem aktuellen Stand festzustellen. Die Kurse gelten dann als nicht abgeschlossen. Das Zeugnis erhält einen entsprechenden Vermerk."
Wenn ich das alles zusammen nehme, komme ich zu dem Ergebnis, dass der Schüler die Noten aus dem 1. Halbjahr der Q1 und aus dem Wiederholungsjahr und die Noten aus dem 2. Halbjahr des ersten Durchgangs aufs Zeugnis bekommt.
Mal abgesehen davon, dass ich nicht weiß, wie ich das in SchILD realisieren soll, bin ich nicht sicher, ob das so korrekt ist.
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen?
Freundliche Grüße
Falko Müller
M. Plümper
Fachberater*in
Beiträge: 712
Registriert: Montag 1. Oktober 2018, 20:30
Schulform: Gymnasium
Kontaktdaten:

Re: Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Beitrag von M. Plümper »

Hallo Falko,

die Noten des ersten Durchgangs der Q1 würde ich nicht mit auf das Zeugnis aufnehmen, denn Sie sind unwirksam. Die zugehörigen Abschnitte werden in SchILD als nicht gewertet markiert.

Dann tragt ihr in die jetzige Q1 die Quartalsnoten ein und erstellt eine entsprechende Zeugnisbemerkung, wo nach die Kurse alle als nicht abgeschlossen gelten.

Damit erscheinen nur diese Noten auf dem Abgangszeugnis, die Halbjhe Q1.2-Q2.2 bleiben leer.
D.Jakel
Beiträge: 847
Registriert: Sonntag 2. Dezember 2018, 18:13
Schulform: Gymnasium

Re: Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Beitrag von D.Jakel »

Guten Tag, Herr Müller, gemeint ist, dass mit dem Beginn der Wiederholung von Q1 die Noten der Q1 bereits in Gänze unwirksam werden. Der Schüler bekäme somit nur Noten von Q1 aus dem 1.Halbjahr im IWederholungsjahr. Wenn er dagegen im 1.Durchgang einen Abschluss erworben hat (FHR-schulischer Teil), so bekommt er diese Noten auf der Anlage zum Zeugnis mit dem Abschluss nachgewiesen. Wenn die Kurse zudem nicht abgeschlossen sind, müsste meiner Meinung nach auch der Vermerk gesetzt werden, dass "das Zeugnis nicht zum Übergang in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe" berechtigt.
Auf dem Zeugnis können auf jeden Fall nicht die Noten des 2. und 1. Durchgangs in nicht-chronologischer Weise auftauchen. Das 1. Hj aus Durchgang 2 kann auch nicht mit dem 2.HJ des 1.Durchgangs zu einem erfolgreichen Abschluss "FHR-schulischer Teil" zusammengefasst werden.
mfG, D.Jakel
Benutzeravatar
Michael Peters
Fachberater*in
Beiträge: 55
Registriert: Montag 1. Oktober 2018, 18:19
Schulform: Gymnasium
Motto: Mysterium SchILDi :)

Re: Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Beitrag von Michael Peters »

Hallo Falko,
ich würde es auch genauso machen! Aktuelle Notenabfrage, Zeugnisbemerkung dazu.
Die Vorschläge würde ich auch so unterschreiben.
VG
**********************************************************
Michael Peters
Europagymnasium Kerpen
michael.peters@br.nrw.de
M. Plümper
Fachberater*in
Beiträge: 712
Registriert: Montag 1. Oktober 2018, 20:30
Schulform: Gymnasium
Kontaktdaten:

Re: Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Beitrag von M. Plümper »

Die Anmerkungen zur FHR von Herrn Jakel sind wichtig. Die hatte ich nicht mehr im Blick.
D.Jakel hat geschrieben: Freitag 6. Dezember 2019, 13:20 Wenn die Kurse zudem nicht abgeschlossen sind, müsste meiner Meinung nach auch der Vermerk gesetzt werden, dass "das Zeugnis nicht zum Übergang in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe" berechtigt.
Da der Schüler noch nicht die Oberstufe verlassen MUSS (so lese ich den Fall), kann man meiner Meinung nach ihm nicht verwehren, an einem anderen Gymnasium die Laufbahn fortzusetzen. D. h. er wechselt die Schule und die aufnehmende Schle liest aus dem Vermerk, dass die Kurse nicht abgeschlossen sind, dass er noch weitere Klausren und SoMi-Leistungen erbringen muss, um die Kurse abzuschließen. Basis für die Halbjahresnoten wären dann zu ungefähr gleichen Teilen die Noten des Zeugnisses und die Leistungen an der neuen Schule.
D.Jakel
Beiträge: 847
Registriert: Sonntag 2. Dezember 2018, 18:13
Schulform: Gymnasium

Re: Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Beitrag von D.Jakel »

Guten Morgen, Herr Plümper,
ich gebe Ihnen durchaus Recht, dass der Schüler die Schule noch nicht verlassen muss. Aber hat er das Recht, die Schullaufbahn an jeder Stelle zu unterbrechen und dort wieder einzusteigen? Ich meine nein. Faktisch darf er die Laufbahn nur genau dann fortsetzen, wenn er an derselben Stelle wieder einsteigt. Damit müssten sämtliche Einzelleistungen, also die Quartalsnoten dieses Quartals übernommem werden. Das ist in der APO-GOSt nicht vorgesehen. Eine andere Schule könnte ihn also nur zu Beginn eines Halbjahres aufnehmen: 1. zu dem nachfolgenden Halbjahr. Das geht nicht, wie der Vermerk sagt ("Kurse nicht abgeschlossen"). 2. zu dem dem Halbjahr entsprechendem Halbjahr. Das ginge ohne den Vermerk, dass das Zeugnis nicht zum Wechsel berechtigt, indem er die bereits erfolgte Wiederholung einfach verschweigt. Er überschreitet also illegalerweise die Höchstverweildauer. Nach meiner Auffassung muss deshalb der Satz auf dem Zeugnis stehen.
Die Schulaufsicht könnte dann im Falle eines Widerspruchs eine Fortführung genehmigen (einen solchen Fall hatten wir schon mehrmals krankheitsbedingt).
Für dieses Interpretation spricht meines Erachtens zudem die Tatsache, dass die Q-Phase auch nicht aus anderen Gründen wie ein Auslandsjahr unterbrochen werden kann.
mfG, D.Jakel
Hauke Hayen
Fachberater*in
Beiträge: 630
Registriert: Montag 1. Oktober 2018, 17:16
Schulform: Gymnasium

Re: Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Beitrag von Hauke Hayen »

Interessanter Fall, habe ich noch nicht erlebt, aber was wäre dem Schüler zu sagen, wenn er am 1.12.2020 - also in einem Jahr - bei Ihnen auf der Matte steht und sagt, er möchte jetzt doch seine Laufbahn fortsetzen? (Krankheiten u.ä. Zwangslagen mal ausgeschlossen.) Müssen/dürfen Sie ihn wieder aufnehmen?

Es ist ja hier zu unterscheiden, ob eine längere Unterbrechung mit möglicher Fortsetzung ansteht, ober ob der Schüler einfach nur umzieht und am nächsten Tag seine Laufbahn an einer anderen Schule fortsetzen möchte. Letzteres muss ihm ja ermöglicht werden.

Im ersten Fall stimme ich auf den ersten Blick Herrn Jakel zu, aber hier wäre eine kurze Anfrage bei der Schulaufsicht sicher nicht falsch :? Da ist bestimmt der Einzelfall zu berücksichtigen.

Fazit für die erste Fage von Falko Müller für das Zeugnis: s. Peters, Bemerkung, dass das die Quartalsnoten des zweiten Durchgangs der Q1 sind. (Ich nehme an, dass im ersten Durchgang Q1 der FHR nicht erreicht wurde, sonst wäre die Situation zeugnistechnisch natürlich ganz anders.)
Viele Grüße, H. Hayen
Benutzeravatar
Falko Müller
Fachberater*in
Beiträge: 987
Registriert: Donnerstag 4. Oktober 2018, 20:23
Schulform: Gymnasium

Re: Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Beitrag von Falko Müller »

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
D.Jakel hat geschrieben: Freitag 6. Dezember 2019, 13:20 ... gemeint ist, dass mit dem Beginn der Wiederholung von Q1 die Noten der Q1 bereits in Gänze unwirksam werden.
Gibt es für diese Auslegung eine Quelle oder ist das Ihre persönliche Meinung? Man kann den Ausdruck "wiederholte Halbjahre" in §19 Abs. 2 meines Erachtens durchaus so interpretieren, dass die Noten erst unwirksam werden, wenn das Halbjahr wiederholt ist, also erst, wenn das neue Halbjahr gewertet wird, nach den Quartalsnoten. Das ist genau der Punkt, an dem wir unsicher sind.

Danke auch für den Hinweis auf die Bemerkung bzgl. der Verweildauer in der Oberstufe, das werden wir auch nochmal prüfen.
Freundliche Grüße
Falko Müller
Hauke Hayen
Fachberater*in
Beiträge: 630
Registriert: Montag 1. Oktober 2018, 17:16
Schulform: Gymnasium

Re: Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Beitrag von Hauke Hayen »

Die im ersten Durchgang erbrachten Noten gehen dem Schüler ja nicht verloren. Über die hat er ja im letzten Sommer eine Laufbahnbescheinigung erhalten. Er hat also eine lückenlose Dokumentation seiner Kursbelegungen und bis zum Abgangsdatum erbrachten Leistungen.
Sollte er doch seine Laufbahn an anderer Stelle - egal ob mit oder ohne Unterbrechung - fortsetzen wollen, sind die Noten des ersten Durchganges auf jeden Fall hinfällig.

Daher ergibt sich für mich nach wie vor, dass in einem Abgangszeugnis (ohne FHR) die Quartalsnoten des wiederholten HJs ausgewiesen werden und die hier vorgeschlagenen Bemerkungen (nicht abgeschlossene Kurse, 2. Durchgang) angefügt werden.
Viele Grüße, H. Hayen
M. Plümper
Fachberater*in
Beiträge: 712
Registriert: Montag 1. Oktober 2018, 20:30
Schulform: Gymnasium
Kontaktdaten:

Re: Noten auf Abgangszeugnis im Wiederholungsjahr

Beitrag von M. Plümper »

Hallo Falko,

Ich denke du wirst mir zustimmen, dass Fälle nach §19 (1) bzgl. des "strittigen Punktes" genauso betrachtet werden müssen, wie nach §19 (2).

In §19 (1) steht ja drin, dass man zurücktritt (nicht wiederholt) und damit die Versetzungsentscheidung und die beiden Halbjahre unwirksam werden.

Bei §19 (2) wird stets von Halbjahren (Plural) gesprochen. Also werden stets beide Halbjahre unwirksam.

Bei beiden Fällen ist kein Zeitpunkt genannt, an dem vielleicht noch mal den Rücktritt vom Rücktritt erklären kann. Ist der Antrag auf Rückgang wirksam, sind die Leistungen der Halbjahre unwirksam.

Wenn der Schüler aufgrund seiner Leistungen "zwanghaft" zurückgehen muss, dann müssen die Leistungen ja auch sofort verfallen, sonst würde eine Wiederholung doch nichts bringen, weil ja konsequenterweise auch die Defizite erhalten blieben.

Ergo sind die Halbjahre sofort unwirksam, nicht erst irgendwann zwischen drin. Und egal wann der Schüler nach Beginn der Wiederholung geht, er ist immer wie ein Schüler zu behandeln, der zum selben Zeitpunkt die Schule verlässt, aber die Jahrgangsstufe noch nicht wiederholt hat. Warum sollte man da unterscheiden?
Antworten

Zurück zu „Zeugnisse“