Jein.
Im Jahrgang 9 ist der Mahnhaken egal. Da mit der Versetzung in den Jg. 10 ein Abschluss ("Erster Schulabschluss", der frühere HA)
verbunden ist, sind auch nicht gemahnte Minderleistungen versetzungswirksam.
Im Jahrgang EF ist ggf. eine nicht gemahnte 5 nicht versetzungswirksam (bzw. nicht versetzungsverhindernd).
Wenn die 5 schon zum Halbjahr auf dem Zeugnis stand, ist der Schüler informiert - die braucht dann nicht mehr gemahnt werden.