Liebe SchILDianer,
ich habe eine Frage zur Versetzung (Gymnasium) am Ende dieses Schuljahres: In "normalen" Jahren gilt ja, dass bei der Versetzung 9 -> EF alle ungemahnten Minderleistungen berücksichtigt werden, da mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden ist (§7 (4) APO-SI).
Die aktuelle Fassung des §50 SchulG besagt nun allgemein: "Reicht die Leistung [...] in einem Fach oder in mehreren Fächern abweichend von den im Zeugnis für das erste Schulhalbjahr erteilten Noten nicht mehr aus, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt."; der im letzten Schuljahr dort noch vorhandene Halbsatz "es sei denn, die Versetzung ist mit dem Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden." ist entfallen.
Wie ist also nun mit den 9ern zu verfahren? "Wie immer" oder bleibt dieses Jahr trotz Berechtigung auch eine Minderleistung unberücksichtigt?
Danke für Hiöfen zum Verständnis!
Versetzung unter Corona-Bedingungen
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Versetzung unter Corona-Bedingungen
Mit freundlichen Grüßen
Wichard Johannsen
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Re: Versetzung unter Corona-Bedingungen
Meine Anfrage hat sich mit dem soeben eingetroffenen Amtsblatt erledigt - es bleibt bei "wie immer".
Danke!
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Wichard Johannsen
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Re: Versetzung unter Corona-Bedingungen
Hallo Herr Johannsen, zur Ergänzung:
der Gesetzestext (Abs. 4) im Schulgesetz hat sich nicht geändert und ist der gleiche wie vor einem Jahr. Auch die Änderung für 2021 (Abs. 6) wirkt sich lediglich auf die Versendung der Mahnbriefe aus. Der Hinweis auf die Sonderbehandlung der Klassen 9 befand sich immer nur in der APO-SI.
der Gesetzestext (Abs. 4) im Schulgesetz hat sich nicht geändert und ist der gleiche wie vor einem Jahr. Auch die Änderung für 2021 (Abs. 6) wirkt sich lediglich auf die Versendung der Mahnbriefe aus. Der Hinweis auf die Sonderbehandlung der Klassen 9 befand sich immer nur in der APO-SI.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Raffenberg
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Re: Versetzung unter Corona-Bedingungen
Hallo Herr Raffenberg,
Danke für Ihre Antwort. Ich war mir nicht sicher, ob das SchulG als Gesetz nicht über der APO-SI steht und durch den generellen Satz "Reicht die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach oder in mehreren Fächern abweichend von den im Zeugnis für das erste Schulhalbjahr erteilten Noten nicht mehr aus, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt." (§50(6) Satz 2 SchulG) aus dem Gesetz die Ausnahme für die 9er nicht "ausgehebelt" wird.
Danke für Ihre Antwort. Ich war mir nicht sicher, ob das SchulG als Gesetz nicht über der APO-SI steht und durch den generellen Satz "Reicht die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach oder in mehreren Fächern abweichend von den im Zeugnis für das erste Schulhalbjahr erteilten Noten nicht mehr aus, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt." (§50(6) Satz 2 SchulG) aus dem Gesetz die Ausnahme für die 9er nicht "ausgehebelt" wird.
Mit freundlichen Grüßen
Wichard Johannsen
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Re: Versetzung unter Corona-Bedingungen
Gestutzt habe ich ehrlich gesagt auch aus dem gleichen Grund.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Raffenberg
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